Daten aus Website-Quelltext auslesen

JJ0

Mitglied
Hallo,

ich versuche von der Website (http://hashtagify.me/hashtag/test), die 10 mit meinem Suchbegriff verwandten Hashtags auszulesen (auf der Website stehen diese Begriffe unter dem Punkt "Related Hashtags". Diese Begriffe will ich dann auf dem Bildschirm ausgeben.

Dazu habe ich folgenden Code geschrieben:
Code:
import java.io.IOException;
import org.jsoup.Jsoup;
import org.jsoup.nodes.Element;

public class Test2 {
   public static void main(String[] args) {
       
       try {
           org.jsoup.nodes.Document doc = Jsoup.connect("http://hashtagify.me/hashtag/smm").userAgent("Mozilla/57.0").get();
           org.jsoup.select.Elements temp = doc.select("div.jqcloud");
           int i = 0;
           for(Element hashtags:temp) {
               i++;
               System.out.println(i+ " "+hashtags.getElementsByTag("a").first());
           }
       } catch (IOException e) {
           // TODO Auto-generated catch block
           e.printStackTrace();
       }
   }
}

Allerdings wird mir damit nichts ausgegeben und ich verstehe leider nicht warum, da es mit diesem Code z.B. funktioniert die Titel der 50 Filme von dieser Website(http://www.imdb.com/list/ls055386972/) ausgeben zu lassen.

Hat vielleicht jemand einen Tipp oder weiß jemand wo das Problem liegt ?
 
Zuletzt bearbeitet:

krgewb

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Was denn nun? test oder smm?
Bei smm ist eines der Begriffe socialmedia. Hast du dir den Quelltext angeschaut?
Code:
view-source:http://hashtagify.me/hashtag/smm
im Browsere aufrufen. Es erscheint der Quelltext. Dort kommt das Wort socialmedia nicht vor.
 

JJ0

Mitglied
Ist egal ob smm oder test, war ja nur ein beispiel. Ja das ist mir auch aufgefallen, aber ich weiß nicht warum das nicht angezeigt wird im quelltext, weil wenn man auf der Website z.B. auf socialmedia --> Element untersuchen klickt, dann wird es im Quelltext angezeigt.
 

truesoul

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Hallo,

da wirst du keinen Erfolg mit haben.
Da alles Dynamisch da rein geladen wird. Wie ihr beide ja anhand des Quealltextes sehen konntet, stehen die Informationen nicht im eigentlichen Quelltext. Wer weiß wie die das umgesetzt haben. Meine Vermutung ist das die React verwendet haben. Man sieht ja auch, das alles nach und nach in die Seite geladen wird.

Wenn man sich mal alle Javascript Dateien anschaut wird man das auch schnell feststellen.

Das wird mal nicht so ebend, wenn überhaupt, möglich sein.

Grüße
 

Tobse

Top Contributor
Warum denn nicht? Solange man keine Urheberrechte verletzt, sollte das doch kein Problem sein.
Nein, es ist nicht nur das Urheberrecht. Diese Daten (die JSON Schnittstelle) stehen AFAIK unter keiner Lizenz; das bedeutet, dass der Urheber (der Betreiber von hastagify.me), das exklusive Recht hat, diese Daten zu nutzen. Schon das bloße ansehen der Daten außerhalb der UI stellt, sehr genau genommen, eine Urheberrechtsverletzung dar. Deswegen wird da sicher nicht geklagt, aber genau genommen ist das der Fall.

Wenn der TE jetzt diese Daten in seiner Software verwendet, ohne sich eine Genehmigung einzuholen, kann der Betreiber von hastagify.me auf Schadensersatz klagen. Nämlich in dem Umfang an Vorteil, den der TE durch das nutzen der Daten in seiner Software hat/hatte.

EDIT: P.S.: Ja, genau genommen ist mein Post mit dem formatierten JSON auch eine Urheberrechtsverletzung.
 

Thallius

Top Contributor
Nämlich in dem Umfang an Vorteil, den der TE durch das nutzen der Daten in seiner Software hat/hatte.

EDIT: P.S.: Ja, genau genommen ist mein Post mit dem formatierten JSON auch eine Urheberrechtsverletzung.

Bist Du da sicher? Ich denke das trifft nur zu wenn es sich b ei hastagify um eine deutsche Firma handelt. Ist das ein Amerikaner, dann können die meines Wissens nach fast beliebige Summen einklagen.

Gruß

Claus
 

Tobse

Top Contributor
Bist Du da sicher? Ich denke das trifft nur zu wenn es sich b ei hastagify um eine deutsche Firma handelt. Ist das ein Amerikaner, dann können die meines Wissens nach fast beliebige Summen einklagen.

Da hast du wahrscheinlich Recht; meine Aussagen stützen sich auf das Wissen, was ich über unlizensierten quellcode habe. Fest steht, dass es ernst zu nehmende, rechtliche Konsequenzen hat, wenn man diese Daten ohne Genehmigung nutzt. Allein der Schaden, den hastagify.me wegen nicht angezeigter Werbung geltend machen kann, ist vmtl. ne ganze Stange Geld.
 

mrBrown

Super-Moderator
Mitarbeiter
Der einfachste Weg, sowohl das raussuchen der Daten und die Lizenzen betreffend, wäre vermutlich einfach deren offizielle API zu nutzen.
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Nein, es ist nicht nur das Urheberrecht. Diese Daten (die JSON Schnittstelle) stehen AFAIK unter keiner Lizenz; das bedeutet, dass der Urheber (der Betreiber von hastagify.me), das exklusive Recht hat, diese Daten zu nutzen. Schon das bloße ansehen der Daten außerhalb der UI stellt, sehr genau genommen, eine Urheberrechtsverletzung dar. Deswegen wird da sicher nicht geklagt, aber genau genommen ist das der Fall.
Hört sich ziemlich abwegig an. Hast du dafür auch irgendwelche Belege dafür? Ich schicke eine Anfrage an den Server und der schickt mir völlig freiwillig Daten zurück, ohne irgendwelche Bedingungen zu vereinbaren. Daraus kann der Betreiber kaum Ansprüche ableiten.
 

Thallius

Top Contributor
Hört sich ziemlich abwegig an. Hast du dafür auch irgendwelche Belege dafür? Ich schicke eine Anfrage an den Server und der schickt mir völlig freiwillig Daten zurück, ohne irgendwelche Bedingungen zu vereinbaren. Daraus kann der Betreiber kaum Ansprüche ableiten.

Es geht hier doch nicht darum das er die Daten liest, sondern das er sie in seiner eigenen Software weiter verwendet.

Du kannst ja auch jederzeit bei GoogleMaps irgendwelche Koordinaten zu Adressen rechnen lassen und wieder zurück. Dafür must du die nur im Browser eingeben. Aber deshalb darfst du das noch lange nicht aus deiner Software heraus simulieren und damit die kostenpflichtige API von Google umgehen.
 

JJ0

Mitglied
Aber ich darf z.B. 10 mal die Website aufrufen, jeweils die 10 hahstags markieren in mein Programm reinkopieren und dann ausgeben ? Weil dadurch umgehe ich ja nichts oder also ich benutze ja die Website ganz normal und sie kriegen ihre Werbeeinnahmen ?
 

Tobse

Top Contributor
Der einfachste Weg, sowohl das raussuchen der Daten und die Lizenzen betreffend, wäre vermutlich einfach deren offizielle API zu nutzen.
Hatte nicht gesehen, dass sie eine haben. Gebe dir aber 100% recht - das ist der Way to go.

Hört sich ziemlich abwegig an. Hast du dafür auch irgendwelche Belege dafür? Ich schicke eine Anfrage an den Server und der schickt mir völlig freiwillig Daten zurück, ohne irgendwelche Bedingungen zu vereinbaren. Daraus kann der Betreiber kaum Ansprüche ableiten.
Ansprüche ergeben sich daraus vielleicht nicht, aber eine Verletzung seines Urheberrechts ist es trotzdem. Der Betreiber ist der Urheber der JSON-Schnittstelle und hat das Recht 100%ig zu bestimmen, wie sie genutzt wird. Das schließt ein, dass der Betreiber dir untersagen kann, die Schnittstelle direkt anzusprechen.
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Du kannst ja auch jederzeit bei GoogleMaps irgendwelche Koordinaten zu Adressen rechnen lassen und wieder zurück. Dafür must du die nur im Browser eingeben. Aber deshalb darfst du das noch lange nicht aus deiner Software heraus simulieren und damit die kostenpflichtige API von Google umgehen.
Warum denn nicht? Solange ich gegen keine Vereinbarung verstosse, die ich mit Google getroffen habe und keine Urheberrechte verletze, werde ich das wohl dürfen.
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Du verstößt damit ziemlich sicher gegen deren AGB ;)
Wenn das da drin steht und ich denen zugestimmt habe, gibt es eben so eine Vereinbarung. Das entspricht ja auch meiner Argumentation.
Der Betreiber ist der Urheber der JSON-Schnittstelle und hat das Recht 100%ig zu bestimmen, wie sie genutzt wird. Das schließt ein, dass der Betreiber dir untersagen kann, die Schnittstelle direkt anzusprechen.
Klar kann er das. Die Bedingungen muß er dann aber eben vor der Informationsherausgabe vereinbaren. Er kann nicht einfach nachträglich einseitig etwas festlegen.
 

Thallius

Top Contributor
Wenn das da drin steht und ich denen zugestimmt habe, gibt es eben so eine Vereinbarung. Das entspricht ja auch meiner Argumentation.

Klar kann er das. Die Bedingungen muß er dann aber eben vor der Informationsherausgabe vereinbaren. Er kann nicht einfach nachträglich einseitig etwas festlegen.

Sorry aber schau Dir doch einfach mal die Terms of Service von der Seite an. Da steht doch alles drin. Und anders ist es bei anderen Seiten auch nicht. Wenn der Seitenanbieter diesen Service sogar offiziell verkauft, dann ist es ja wohl logisch das es illegal ist wenn ich versuche an die Daten zu gelangen ohne zu bezahlen.

Geh doch mal in ein Kaufhaus und nimm Dir ein Teil und geh raus. Dann argumentierst Du, dass du vor Betreten des Kaufhauses nicht darauf hingewiesen wurdest, dass man die Waren auch bezahlen muss.
Ich bin gespannt...

Claus
 

JuKu

Top Contributor
In Deutschland sind Privatkopien zugelassen. D.h. du darfst die Webseite aufrufen, die Daten in Word kopieren und auch ausdrucken, solange du es nur privat nutzt. Sobald du diese Daten aber weiter gibst bzw. das Programm mit deinen Daten, kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung.
Das ganze kann aber etwas abweichen, wenn es AGBs gibt.

Wenn dein Programm nun diese API unrechtmäßig nutzt, dieses Programm weitergibst und diese anderen Nutzer das Programm nutzen, dann haftet am Ende vorallem der Entwickler der Software dafür und nicht nur derjenige, der die Software nutzt.

Aber wenn es eine offizielle API gibt, dann solltest du auf diese zugreifen.
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Sorry aber schau Dir doch einfach mal die Terms of Service von der Seite an. Da steht doch alles drin. Und anders ist es bei anderen Seiten auch nicht. Wenn der Seitenanbieter diesen Service sogar offiziell verkauft, dann ist es ja wohl logisch das es illegal ist wenn ich versuche an die Daten zu gelangen ohne zu bezahlen.
Nur weil es irgendwo steht ist es noch nicht rechtswirksam vereinbart. Deswegen gibt es ja meistens ein Kästchen, mit dem man zustimmen muß, bevor man die Daten sieht. Ich habe mich bisher auf die Seite bezogen, die der TE im Eröffnungsthread genannt hat. Ich gehe mal davon aus, dass das beim offiziellen API anders ist, so dass man sie ohne Vereinbarung nicht nutzen kann.
Geh doch mal in ein Kaufhaus und nimm Dir ein Teil und geh raus. Dann argumentierst Du, dass du vor Betreten des Kaufhauses nicht darauf hingewiesen wurdest, dass man die Waren auch bezahlen muss.
Das ist keine vergleichbare Situation. Ich habe die Daten nicht von deren Website genommen, sondern sie haben mir die Daten geschickt. Vergleichbar wäre eher, ob das Kaufhaus nachträglich Geld einfordern darf, wenn ich vorher gefragt habe, ob ich die Ware einfach so haben kann und sie sie mir dann gegeben haben.;)
 

Thallius

Top Contributor
Nur weil es irgendwo steht ist es noch nicht rechtswirksam vereinbart. Deswegen gibt es ja meistens ein Kästchen, mit dem man zustimmen muß, bevor man die Daten sieht. Ich habe mich bisher auf die Seite bezogen, die der TE im Eröffnungsthread genannt hat. Ich gehe mal davon aus, dass das beim offiziellen API anders ist, so dass man sie ohne Vereinbarung nicht nutzen kann.

Das ist keine vergleichbare Situation. Ich habe die Daten nicht von deren Website genommen, sondern sie haben mir die Daten geschickt. Vergleichbar wäre eher, ob das Kaufhaus nachträglich Geld einfordern darf, wenn ich vorher gefragt habe, ob ich die Ware einfach so haben kann und sie sie mir dann gegeben haben.;)

Jetzt wirst du aber unglaubwürdig. Die haben Dir die Daten also einfach so geschickt? Du hast nicht eventuell eine URL in Deinem Brwoser eingegeben um diese Seite geschickt zu bekommen oder?
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Jetzt wirst du aber unglaubwürdig. Die haben Dir die Daten also einfach so geschickt? Du hast nicht eventuell eine URL in Deinem Brwoser eingegeben um diese Seite geschickt zu bekommen oder?
Doch. Habe ich doch bereits in meinem ersten Posting geschrieben, dass ich eine normale Anfrage geschickt habe (ohne Tricks oder Hacks). Die Antwort kam freiwillig und ohne Bedingungen. Das was nach meiner Anfrage technisch geschieht, ist doch ein Sendeprozess, den der Betreiber vollständig in der Hand hat. Er muß nicht antworten. Wenn ich dich etwas frage, habe ich dir die Antwort doch nicht entnommen und du hättest auch nicht antworten müssen.;)
 

Tobse

Top Contributor
Doch. Habe ich doch bereits in meinem ersten Posting geschrieben, dass ich eine normale Anfrage geschickt habe (ohne Tricks oder Hacks). Die Antwort kam freiwillig und ohne Bedingungen. Das was nach meiner Anfrage technisch geschieht, ist doch ein Sendeprozess, den der Betreiber vollständig in der Hand hat. Er muß nicht antworten. Wenn ich dich etwas frage, habe ich dir die Antwort doch nicht entnommen und du hättest auch nicht antworten müssen.;)
Zwischen "die Daten auf der Seite lesen und sich merken" und "sie herauskopieren und in Excel verarbeiten" besteht IIRC ein eindeutiger Unterschied. Der Betreiber von hashtagify.me gibt die Daten heraus mit der Absicht, dass du sie dir ansehen kannst; nicht mit der Absicht, dass du sie kopierst und weiterverwendet. Nochmal: Urheberrecht ist Opt-Out. Wenn der Betreiber irgendwo in einer dummen Fußnote sagt, dass du die Daten nur ansehen aber nicht weiterverarbeiten darfst, dann ist "Ansehen" dein Spielraum - und keinen Deut mehr.
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Nein. Urheberrecht ist Opt-Out, nicht Opt-In.
Ich habe von Anfang an gesagt, dass man dabei keine Urheberrechte verletzen darf. Darum ging die Diskussion nie.
Zwischen "die Daten auf der Seite lesen und sich merken" und "sie herauskopieren und in Excel verarbeiten" besteht IIRC ein eindeutiger Unterschied.
Woher nimmst du diese These denn? Gibt es dazu irgendwelche Gesetze oder Urteile?
Der Betreiber von hashtagify.me gibt die Daten heraus mit der Absicht, dass du sie dir ansehen kannst; nicht mit der Absicht, dass du sie kopierst und weiterverwendet.
Über die Absichten der Betreiber kann man zwar viel spekulieren, relevant sind sie aber wohl kaum.
Wenn der Betreiber irgendwo in einer dummen Fußnote sagt, dass du die Daten nur ansehen aber nicht weiterverarbeiten darfst, dann ist "Ansehen" dein Spielraum - und keinen Deut mehr.
Man kann anderen Menschen nicht einseitig irgendwelche Pflichten auferlegen - auch nicht per Fußnote. Ganz nebenbei: Woraus leitest du eigentlich das Recht ab, die Daten überhaupt ansehen zu dürfen? Nach deiner Rechtsauslegung erscheint mir das höchst fragwürdig.
 

Tobse

Top Contributor
Ich habe von Anfang an gesagt, dass man dabei keine Urheberrechte verletzen darf. Darum ging die Diskussion nie.
Ja, darum gings nie explizit. Aber das Urheberrecht spielt nunmal per default mit - und ich habe auf der Seite nirgends eine Lizenz gesehen, die das Urheberrecht aufweicht. Deine Formulierungen klingen für mich extrem nach "es muss aktiv verboten werden"; ich bin aber immernoch der Ansicht, dass der Autor der Daten das Recht der Weiterverarbeitung/Verwendung explizit einräumen muss. Das wollte ich nochmal betonen.

Tobse hat gesagt.:
Zwischen "die Daten auf der Seite lesen und sich merken" und "sie herauskopieren und in Excel verarbeiten" besteht IIRC ein eindeutiger Unterschied.
Woher nimmst du diese These denn? Gibt es dazu irgendwelche Gesetze oder Urteile?
Aus meinem Hinterkopf muss ich gestehen. Ich gehe schwer davon aus, dass in den AGBs von hashtagify.me eine Klausel steht, die dem Tenor nach beinhaltet, dass man alle Daten, welche die Webseite anzeigt, für persönliche Zwecke nutzen darf. Damit ist mehr als das Ansehen gedeckt.

Über die Absichten der Betreiber kann man zwar viel spekulieren, relevant sind sie aber wohl kaum.
Relevant sind die Absichten, die der Betreiber in seinen AGBs und Lizenzen zum Ausdruck bringt.

Man kann anderen Menschen nicht einseitig irgendwelche Pflichten auferlegen - auch nicht per Fußnote.
Ich bin immer noch der Meinung, dass da keine Pflichten auferlegt sondern Rechte eingeräumt werden müssen.

Ganz nebenbei: Woraus leitest du eigentlich das Recht ab, die Daten überhaupt ansehen zu dürfen? Nach deiner Rechtsauslegung erscheint mir das höchst fragwürdig.
Die Webseite, die der OP gepostet hat, ist per Suchmaschine auffindbar. Hashtagify hat also keinen Aufwand betrieben, die tatsächliche Webseite vor Zugriff zu schützen. Ein Gericht würde vermutlich sagen: "wenn Sie die Daten nicht schützen, müssen Sie sich auch nicht wundern, wenn Sie eingesehen werden.".
Je nachdem, was hastagify.me in deren AGBs oder Lizenzen stehen hat, ist das abrufen der Daten von der JSON Schnittstelle nicht erlaubt. Dann könnten Sie vor Gericht argumentieren, dass ich den Server in einer Art und weise benutzt habe, die ausdrücklich nicht vorgesehen ist.


Bzgl Urheberrecht ohne Lizenz: https://choosealicense.com/no-license/
 

Tobse

Top Contributor
Greift bei solchen Daten überhaupt Urgeberrecht? ;)


MMn greifen da nur Terms of Service/AGB/Whatever
Warum denn nicht? Hashtagify.me hat aufwand betrieben, dieses JSON-Dokument mit Hashtags und sonstigen Daten zusammenzustellen. Das ist nach mein Verständnis ein Akt der Urhebung.

Und selbst wenn nicht: ein Programmierer hat den Quellcode geschrieben, welcher dieses JSON Dokument erstellt. Im zuge seines Arbeitsverhältnisses hat er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein gesamtes Urheberrecht an dem Code an Hashtagify.me übertragen. Damit hat Hashtagify.me also das Urheberrecht für den Code. AFAIK gilt Urheberrecht auch für Dinge, welcher der geschützte Gegenstand herstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:

mrBrown

Super-Moderator
Mitarbeiter
Warum denn nicht? Hashtagify.me hat aufwand betrieben, dieses JSON-Dokument mit Hashtags und sonstigen Daten zusammenzustellen. Das ist nach mein Verständnis ein Akt der Urhebung.
§2 regelt doch welche Sachen geschützt sind; dies dürfte weder ein passendes Werk sein, noch ist es eine persönliche Schöpfung.
 

Tobse

Top Contributor
§2 regelt doch welche Sachen geschützt sind; dies dürfte weder ein passendes Werk sein, noch ist es eine persönliche Schöpfung.
Ich gehe nach: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

§2 Abs 2 ist da schon ziemlich eindeutig:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Der Output der JSON Schnittstelle fällt also nicht darunter. Sorry, dass ich da Humbuk erzält habe.

Aber: Die Software, welche das JSON erstellt, fällt 100%ig unter §2 Abs 1 Punkt 1. Und damit darf man die Software doch nur so nutzen, wie Hashtagify.me es gestattet. Und wenn Sie nicht wollen, dass man diese JSON Schnittstelle nutzt, haben Sie es sicherlich auch nicht erlaubt. Die Konsequenz sollte also die Selbe bleiben.
 

mrBrown

Super-Moderator
Mitarbeiter
Aber: Die Software, welche das JSON erstellt, fällt 100%ig unter §2 Abs 1 Punkt 1. Und damit darf man die Software doch nur so nutzen, wie Hashtagify.me es gestattet. Und wenn Sie nicht wollen, dass man diese JSON Schnittstelle nutzt, haben Sie es sicherlich auch nicht erlaubt. Die Konsequenz sollte also die Selbe bleiben.

Für deren Nutzung muss man sich ja auch anmelden. damit ist zumindest die Nutzung begrenzt und es dürfte auch geregelt sein, was man mit den Daten machen darf.
 

Thallius

Top Contributor
Lieber Meniskusschaden ich bin nicht ganz sicher in welcher Traumwelt du lebst aber deine Wunschdenken „Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt“ funktioniert in der realen Welt nunmal nicht.

Das Anbieten der Daten auf dieser Webseite ist eine Leistung des Webseiten-Erstellers und damit hat dieser automatisch Rechte daran und kann bestimmen wer was damit machen darf. Da muss er Dir nicht erstmal verbieten das du damit machen darfst was du willst sondern du Must darum bitten damit machen zu dürfen was du willst.
 

mrBrown

Super-Moderator
Mitarbeiter
Lieber Meniskusschaden ich bin nicht ganz sicher in welcher Traumwelt du lebst aber deine Wunschdenken „Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt“ funktioniert in der realen Welt nunmal nicht.

Das Anbieten der Daten auf dieser Webseite ist eine Leistung des Webseiten-Erstellers und damit hat dieser automatisch Rechte daran und kann bestimmen wer was damit machen darf. Da muss er Dir nicht erstmal verbieten das du damit machen darfst was du willst sondern du Must darum bitten damit machen zu dürfen was du willst.

Welche Rechte hat er denn an den Daten? ;)
Urheberrechte sind’s nicht...
 

Meniskusschaden

Top Contributor
Lieber Meniskusschaden ich bin nicht ganz sicher in welcher Traumwelt du lebst aber deine Wunschdenken „Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt“ funktioniert in der realen Welt nunmal nicht.
:confused:Kann ich nicht nachvollziehen. Das ist doch ein Grundsatz, der vermutlich in so ziemlich jedem Rechtsstaat gilt und ganz gut funktioniert. Was gegen kein Gesetz verstösst, ist erlaubt. Wäre ja furchtbar, wenn es anders herum wäre.
Das Anbieten der Daten auf dieser Webseite ist eine Leistung des Webseiten-Erstellers und damit hat dieser automatisch Rechte daran und kann bestimmen wer was damit machen darf.
Die Rechte spreche ihm doch nicht ab. Er hat ja auch alle Möglichkeiten, davon Gebrauch zu machen. Dazu gehört eben auch, die Daten öffentlich bereit zu stellen. Wäre ein ziemlich schwieriges Zusammenleben, wenn man bei jeder öffentlichen Information, die man irgendwo liest, hört oder sonstwie aufnimmt, erst prüfen muss, ob und wie man sie verwenden darf. Es wäre übrigens auch ziemlich lästig für denjenigen, der eine Information heraus gibt, ständig mit solchen Anfragen konfrontiert zu werden.
 

JuKu

Top Contributor
Das ist keine vergleichbare Situation. Ich habe die Daten nicht von deren Website genommen, sondern sie haben mir die Daten geschickt. Vergleichbar wäre eher, ob das Kaufhaus nachträglich Geld einfordern darf, wenn ich vorher gefragt habe, ob ich die Ware einfach so haben kann und sie sie mir dann gegeben haben.;)

Mal abgesehen, dass der ganze Vergleich sinnlos ist, möchte ich nochmal kurz darauf eingehen, um zu zeigen, dass dieser Gedanke Quatsch ist:
Solange sich die Ware im Kaufhaus befindet, ist sie im Eigentum des Kaufhauses. Du darfst sie (wenn nicht ausschließlich durch Schilder "Bitte nicht anfassen!" o.ä. ausgeschildert) anfassen und in Besitz nehmen (indem du sie in den Händen hälst), aber sie gehören dem Kaufhaus. Du kannst auch nicht einfach etwas dort essen, solange du das Eigentum an der Sache nicht per Kaufvertrag o.ä. erworben hast. Das Kaufhaus besitzt also als Eigentümer nach §985 BGB sowieso einen Herausgabeanspruch, kann also die Sache jederzeit als Eigentümer zurückverlangen. Während du im Kaufhaus bist, wird also quasi nur geduldet, dass du Besitz von der Sache ergreifst. Sobald du mit der Ware ohne zu bezahlen das Kaufhaus verlässt, gilt §858 BGB "Verbotene Eigenmacht", d.h. du begehst auf deutsch einen Diebstahl. Der Eigentümer darf die Sache mit Hilfe von §812 BGB von dir zurückverlangen, weil du widerrechtlich gehandelt hast. Wenn du dies dann nicht tust, greift das Strafgesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in diesem Fall lediglich die Eigentumsrechte, nicht was passiert, wenn du dich nicht daran hälst.
Wenn das Kaufhaus dir die Sache kostenfrei überlässt, handelt es sich nach §516 BGB und §518 BGB um eine Schenkung, d.h. du besitzt dann ebenfalls wie bei einem Kauf das Eigentum an der Sache.

Jetzt mal die die Parallele zu der Aussage "Ich habe die Daten nicht von deren Website genommen, sondern sie haben mir die Daten geschickt":
Theoretisch ist es ist wie im Kaufhaus. Du darfst Besitz von den Daten ergreifen (indem er dir diese Daten zusendet), aber da du kein Eigentümer bist, dardst du damit nichts machen.

Allerdings greift hier gar nicht das Sachenrecht, sondern das Urheberrecht, demzufolge vergleichst du damit Äpfel mit Birnen.
Prinzipiell schließt §2 UrhG eine Api (= Schnittstelle) nicht direkt mit ein:
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Nun gibt es aber Richterurteile, die bestimmt haben, dass eine Api (Schnittstelle) ebenfalls zum Urheberrecht zählt. Eines der populärsten Beispiele war der Rechtsstreit zwischen Oracle und Google:
https://www.heise.de/newsticker/mel...va-API-unter-Urheberrechtsschutz-2186854.html

Nun interessiert dich aber viel weniger die Api selbst, sondern die Daten, die die Api preis gibt. Hierfür gibt es §87a UrhG und §87b UrhG, welche Datenbanken mit einschließen und genau definieren, was zu den Datenbanken zählt:
[…] eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Mit "wesentliche Investition" ist hierbei der Aufwand bei der Erstellung der Datenbank (deine Api) gemeint.
Eine Ausnahme besteht laut einem EuGH Urteil, wenn die Daten aufgrund von bestimmten Regeln zustande kommen (also z.B. Auslosungen). Deshalb sind Spielpläne eines Fußballvereins nicht urheberrechtlich geschützt (da sie ausgelost wurden), deine Api aber schon, weil der Betreiber die Daten gesammelt und nicht ausgelost hat.
Demnach fällt diese Api also unter diesen Paragrafen und ist urheberrechtlich geschützt.
Außerdem greift hier noch das Datenschutz-Recht, aber das ist eine andere Sache.

Sry für die ganzen rechtlichen Anmerkungen, aber ich hoffe, dass dir somit klarer wird, wieso was und wie geschützt ist. :D

Welche Rechte hat er denn an den Daten? ;)
Urheberrechte sind’s nicht...

Ich hoffe, ich habe damit deine Frage auch gleich mit beantwortet? :D

EDIT:
Um die hashtagify.me Api nutzen zu dürfen, musst du einen Preis zwischen 99 USD - 3499 USD zahlen:
http://hashtagify.me/api_pricing
Allerdings sind 100 Requests / Tag kostenlos (bei User Subscription):
With any of our user-level subscriptions you get 100 requests per day free.

Demzufolge ist das also auch geklärt.
 
Zuletzt bearbeitet:

mrBrown

Super-Moderator
Mitarbeiter
Mit "wesentliche Investition" ist hierbei der Aufwand bei der Erstellung der Datenbank (deine Api) gemeint.
Datenbank und API sind in diesem Fall zwei Grundsätzlich verschiedene Dinge.


Nun interessiert dich aber viel weniger die Api selbst, sondern die Daten, die die Api preis gibt. Hierfür gibt es §87a UrhG und §78b UrhG, welche Datenbanken mit einschließen und genau definieren, was zu den Datenbanken zählt:
Interessant ist da durchaus dieses:
§ 87b Abs. 1 UrhG hat gesagt.:
(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Bietet natürlich viel Interpretationsspielraum, aber an welcher Menge sind die Daten denn wesentlichen Teil der Datenbank?

Eine so geringe Menge, wie hier abgefragt (zB die 10 nächstem zu einem Hashtag), kann man durchaus als unwesentlichen Teil betrachten, der sicher nicht die Interessen des Herstellers beeinträchtig ;)

Eine Ausnahme besteht laut einem EuGH Urteil, wenn die Daten aufgrund von bestimmten Regeln zustande kommen (also z.B. Auslosungen). Deshalb sind Spielpläne eines Fußballvereins nicht urheberrechtlich geschützt (da sie ausgelost wurden), deine Api aber schon, weil der Betreiber die Daten gesammelt und nicht ausgelost hat.
Gut dass du es ansprichst, das endet nämlich mit folgendem:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=119904&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1790186 hat gesagt.:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Zählt das (im wesentlichen) Zählen von Werten den Ausdruck der schöpferischen Freiheit dar?
Kann man mMn durchaus auch wieder anzweifeln - analog zu gelösten Spielplänen.
Die wirklichen Daten kommen schließlich von denen, die die Hashtags benutzen (bzw denen, die diese veröffentlichen Seiten, z.B. Twitter).

Demnach fällt diese Api also unter diesen Paragrafen und ist urheberrechtlich geschützt.
Es geht um die *Daten*, nicht die API, das ist ein wesentlicher Unterschied ;)

Außerdem greift hier noch das Datenschutz-Recht, aber das ist eine andere Sache.
Inwiefern greift denn Datenschutz-Recht, wenn man auf anderen Seiten veröffentlichte Dinge zählt, und die gezählten Werte dann veröffentlicht?

Sry für die ganzen rechtlichen Anmerkungen, aber ich hoffe, dass dir somit klarer wird, wieso was und wie geschützt ist. :D
Sry für die noch mehr rechtliche Anmerkungen, aber ich hoffe, dass somit wieder unklarer wird, wieso was und wie geschützt ist. ;)
 

JuKu

Top Contributor
Datenbank und API sind in diesem Fall zwei Grundsätzlich verschiedene Dinge.

Gebe ich dir vollkommen recht!
Aus diesem Grund habe ich den Post oben auch geteilt!

Interessant ist da durchaus dieses:
(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Als erstes sei hier angemerkt, dass zwar die Webseite, aber nicht die Api als Art Datenbank öffentlich zugänglich ist. Damit du die Api verwenden kannst, musst du nämlich registriert sein, man benötigt einen Access Token. Und die Api ist in diesem Fall der Zugang zur "Datenbank". Demzufolge handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Zufälligerweise habe ich morgen wieder meine Vorlesung zum Thema Geistiges Eigentum. Ich kann dort mal die Professorin fragen, wie das genau abgesichert ist.

Bietet natürlich viel Interpretationsspielraum, aber an welcher Menge sind die Daten denn wesentlichen Teil der Datenbank?

Kann ich dir gerade leider nicht beantworten, frage ich aber morgen nach.

Eine so geringe Menge, wie hier abgefragt (zB die 10 nächstem zu einem Hashtag), kann man durchaus als unwesentlichen Teil betrachten, der sicher nicht die Interessen des Herstellers beeinträchtig ;)

Wie ich bereits sagte: 100 Anfragen / Tag sind kostenlos, wie der Anbieter auf dieser Seite schreibt.
Wenn er also wirklich nur um so wenige Abfragen der Api geht, ist das kein Problem. Dann muss er sich nur registrieren, erhält den Access Token und fertig.

Die wirklichen Daten kommen schließlich von denen, die die Hashtags benutzen (bzw denen, die diese veröffentlichen Seiten, z.B. Twitter).

Darum geht es aber in diesem Fall beim Urheberrecht nicht.
Wie §87a UrhG aussagt:
(1) 1Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 2Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Hier geht es um die Beschaffung der Daten. Twitter besitzt selbst eine Api, d.h. theoretisch könntest du all diese Beiträge selbst aus Twitter auslesen. Aber der Betreiber hashtagify.me hat diese Daten beschafft und so aufbereitet, dass sie für den Endnutzer brauchbar sind, du also nach den Hashtags usw. suchen kannst. Diese Aufbereitung stellt eine "wesentliche Investition" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Zumal er dafür nicht nur Zeit in den Code für Crawler & Co. investiert hat, sondern auch einiges an Geld (Serverkosten usw.).

Es geht um die *Daten*, nicht die API, das ist ein wesentlicher Unterschied ;)

Wie ich bereits oben schrieb, habe ich absichtlich beides angesprochen, da der Thread Ersteller erst von der Api und später erst von den Daten gesprochen hat.

Inwiefern greift denn Datenschutz-Recht, wenn man auf anderen Seiten veröffentlichte Dinge zählt, und die gezählten Werte dann veröffentlicht?

Ich kann nicht viel dazu sagen, weil ich die Daten der Api nicht kenne. Sollte es teilweise personelle Daten beinhalten, würde es gelten. Aber wie gesagt: Ich bin kein Anwalt!
Wenn du verlässliche Aussagen dazu haben willst, solltest du den Anwalt deines Vertrauens aufsuchen.

Außerdem ein weiterer interessanter Beitrag:
Zunächst ist festzustellen, dass "Eigentum" an Informationen aus juristischer Sicht nicht begründet werden kann und der Begriff insoweit eigentlich nicht passt. Dennoch können Informationen oder Daten können unter verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen vor dem Zugriff bzw. der Verwertung durch Dritte geschützt sein.

a) Verbot in den Nutzungsbedingungen
Zahlreiche Internetportale verbieten in ihren Nutzungsbedingungen den Einsatz entsprechender Suchroboter (Webcrawler) bzw. das systematische Durchsuchen und Auswerten der zur Verfügung gestellten Daten.

Tatsächlich haben Betreiber entsprechender Webportale auf Grundlage des virtuellen Hausrechts die Berechtigung entsprechende Vorgaben für die Nutzung der Plattform zu machen. Rechtlich verbindlich wird die jeweilige Regelung aber nur, wenn der jeweilige „Scraper“ auch unter Anerkennung der Nutzungsbedingungen registriert hat.
Quelle: http://www.rechtzweinull.de/archive...r-wie-google-nun-gegen-seo-tools-vorgeht.html
Ich habe noch ein wenig weiter recherchiert und das virtuelle Hausrecht bezieht sich hierbei auf §903 BGB und §1004 BGB:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Und das hat der Webseiten Betreiber von hashtagify.me ja auch getan, nämlich in den Terms of Service & auf der Pricing Seite.
Weitere Informationen dazu gibt es hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/Virtuelles-Hausrecht-Webportal.html
 

mrBrown

Super-Moderator
Mitarbeiter
Als erstes sei hier angemerkt, dass zwar die Webseite, aber nicht die Api als Art Datenbank öffentlich zugänglich ist. Damit du die Api verwenden kannst, musst du nämlich registriert sein, man benötigt einen Access Token. Demzufolge handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Zufälligerweise habe ich morgen wieder meine Vorlesung zum Thema Geistiges Eigentum. Ich kann dort mal die Professorin fragen, wie das genau abgesichert ist.
Es geht um das Abfragen der Daten an der API vorbei.
Das man mit der Nutzung der offiziellen API diese ganzen Probleme umgeht hab ich schon vor längerem erwähnt...

Darum geht es aber in diesem Fall beim Urheberrecht nicht.
Wie §87a UrhG aussagt:
Hier geht es um die Beschaffung der Daten. Twitter besitzt selbst eine Api, d.h. theoretisch könntest du all diese Beiträge selbst aus Twitter auslesen. Aber der Betreiber hashtagify.me hat diese Daten beschafft und so aufbereitet, dass sie für den Endnutzer brauchbar sind, du also nach den Hashtags usw. suchen kannst. Diese Aufbereitung stellt eine "wesentliche Investition" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Zumal er dafür nicht nur Zeit in den Code für Crawler & Co. investiert hat, sondern auch einiges an Geld (Serverkosten usw.).
Du hast den relevanten Teil des Absatzes abgeschnitten, der EuGH fordert eine gewisse Schöpfungshöhe, und ob die gegeben ist, ist eben zweifelhaft.

Wie ich bereits oben schrieb, habe ich absichtlich beides angesprochen, da der Thread Ersteller erst von der Api und später erst von den Daten gesprochen hat.
Es ging doch nie um die API? Oder hab ich übersehen, dass der TE die API kopieren und über diese eigene Daten bereitstellen wollte...

Außerdem ein weiterer interessanter Beitrag:
Quelle: http://www.rechtzweinull.de/archive...r-wie-google-nun-gegen-seo-tools-vorgeht.html

Ich habe noch ein wenig weiter recherchiert und das virtuelle Hausrecht bezieht sich hierbei auf §903 BGB und §1004 BGB:
Und das hat der Webseiten Betreiber von hashtagify.me ja auch getan, nämlich in den Terms of Service & auf der Pricing Seite.
Weitere Informationen dazu gibt es hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/Virtuelles-Hausrecht-Webportal.html
Wie schon gesagt: Es geht um die Abfrage der Daten OHNE die Nutzung der API inklusive Anmeldung.
 
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